C
Benutzer
Gast
Alsooo: wenn ich jetzt Zb ein Spiel brennen möchte, brauch ich da ein eigenes Programm davür? Oder geht das auch ohne?
UrHG schrieb:§69a
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
So isset. Das Problem ist: Der Vertrieb von Software, die dies ermöglicht, ist nicht mehr erlaubt - spätestens dann nicht, wenn die Software auch den Kopierschutz von Musikscheiben aushebeln kann. Der Erwerb und Besitz der Software ist aber nicht strafbar, im Falle von CD-ROMs auch nicht die Nutzung. Wer mit einschlägigen Programmen kopiergeschützte Musikscheiben am PC kopiert, kommt zwar nicht in den Knast, muss aber mit Schadensersatzforderungen rechnen, wenn die liebe Musikindustrie (etwa durch rachsüchtige Ex-Freunde/Freundinnen) darauf aufmerksam gemacht wird. Auch Links auf Webseiten zu einschlägigen Programmen sind strafbar - gerade erst hat die liebe Industrie teure Abmahnungen verschickt. In Ländern mit anderem Urheberrecht dürfen die entsprechendne PRogramme natürlich weiter per Internet angeboten werden.Das Kopieren kopiergeschützter "Computerprogramme" ist auch nach der Neufassung des UrhG erlaubt, selbst wenn dazu der Kopierschutz "umgangen" werden muss - aber natürlich nur zu Backupzwecken.
Siehe oben.Und ob CloneCD in Deutschland nun "verboten" ist oder nicht ist ne sehr wacklige Frage. Für die IPFI ist die Antwort natürlich klar ...
Kluger Gedanke - sonst würdest Du die Forumsbetreiber in Schwierigkeiten bringen. Siehe oben.Demoversionen von CloneCD finden sich massenhaft, muss man nur mal eine allgemei bekannte Suchmaschine bemühen - direkte Links werde ich wegen der etwas nebligen rechtlichen Situation nicht posten.
§108b UrhG schrieb:(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem
Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame
technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht
[...]
wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis
oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet,
verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Äh, sag mal, Anita: Wenn Du 'nen Brenner hast, wie hast Du denn bisher gebrannt? Mittem Lockenstab? Nadel heiß gemacht und in den Rohling gehalten? Irgendein Brennprogramm musst Du haben (es sei denn, Du hättest Windows XP auf der Kiste - das hat ein Minimal-Brennprogramm an Bord). Aber das taugt eigentlich nicht ernsthaft und bei den meisten Brennern ist irgendwas dabei....Na toll ich hab Nero nicht! Naja, ihr könnt mir ja auch ne PN schicken