• Es sind wieder ein paar schöne Fotobeiträge eingetrudelt. Schau sie dir doch einmal hier an und stimme für deinen Favoriten.

auch an die Juristen: rechtsbindung Supermarktprospekt

H
Benutzer28689  Verbringt hier viel Zeit
  • #1
Hi auch,
aus meiner Gymasialzeit auf'm WG weiß ich noch, dass ein Angebot eines Händlers an einen anderen für diesen rechtsbindend ist. Geht der andere darauf ein und sagt "ja, will ich" ist das schon ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag. Hält sich der Anbietende dann nichtmehr oder nur teilweise an sein gemachtes Angebot ist das Betrug!

Gilt das so auch bei Supermarkt-Prospekten?
Konkretes Beispiel: Ich habe in meinem hiesigen Supermarkt ein Angebot wahrgenommen, das dieser in seinem Prospekt angepriesen hatte. Das Angebot beinhaltete aber einen sozusagen "Geschenk"-Zusatz, der nicht zum gewöhnlichen Gebrauch des Artikels gehört (würde ich sagen). Es stand aber auch nichts à la "nur solange Vorrat reicht" dabei; nur auf der letzten Seite das obligatorische "Irrtümer und Druckfehler vorbehalten".
Kann ich dem Supermarkt mit einer Anzeige wegen Betruges drohen, wenn er mir das im Angebot versprochene Präsent nicht noch beschafft und welcher Paragraph wäre das?
 
XIII
Benutzer24257  Verbringt hier viel Zeit
  • #2
<---- kein Jurist.

Aber ich glaube, die Teile sind nicht rechtsbinden. Vielmehr dürfte das eine Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung sein. Kann mich aber auch täuschen :zwinker:

Und Betrug wäre dein Fall schon mal gar nicht, allein, weil die Schädigungsabsicht fehlt.
 
H
Benutzer28689  Verbringt hier viel Zeit
  • Themenstarter
  • #3
mmh, und wie ist es eigentlich mit dem Widerrufsrecht? Bei online-Geschäften habe ich ja ein 14-tägiges Widerrufsrecht (gegen Rückgabe der Ware, ist klar). Gilt das denn wenigstens bei "stationären" Supermärkten? bei Einzelhändlern auch?
 
XIII
Benutzer24257  Verbringt hier viel Zeit
  • #4
mmh, und wie ist es eigentlich mit dem Widerrufsrecht? Bei online-Geschäften habe ich ja ein 14-tägiges Widerrufsrecht (gegen Rückgabe der Ware, ist klar). Gilt das denn wenigstens bei "stationären" Supermärkten? bei Einzelhändlern auch?

nur,wenn der Händler es anbietet. also vom Gesetz hast du da erstmal kein Recht.
 
BigDigger
Benutzer76250  Planet-Liebe Berühmtheit
  • #5
Aber ich glaube, die Teile sind nicht rechtsbinden. Vielmehr dürfte das eine Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung sein.

Richtig. Der Kaufvertrag wird an der Kasse geschlossen.

Was das Widerrufsrecht angeht: Soweit ich weiß, besteht im Supermarkt keines, sofern kein Mangel in der beiderseitigen Willenserklärung herrscht (z.B. dass was anderes angeboten als tatsächlich verkauft wurde - beispielsweise dass eine Tüte Gummibärchen zu 85 Cent gekauft wurde, und auf dem Kassenzettel steht statt dessen eine nicht gekaufte Flasche Wein für 4,99 €). Denn im Supermarkt hast du die Möglichkeit, die Ware zu begutachten und zu entscheiden, ob sie den ausgewiesenen Preis wert ist, d.h., es gibt nur ganz beschränkte Möglichkeiten für einen Einigungsmangel bei der Willenserklärung. Anders beim Online-Geschäft: Da liest man nur die Beschreibung, kann aber nicht beurteilen, ob und wie weit das zutreffend ist und ob das Produkt hält, was die Beschreibung verspricht. Daher dort die 14 Tage Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen.
 
Sternschnuppe_x
Benutzer10736  (40) Benutzer gesperrt
  • #6
Hi auch,
aus meiner Gymasialzeit auf'm WG weiß ich noch, dass ein Angebot eines Händlers an einen anderen für diesen rechtsbindend ist. Geht der andere darauf ein und sagt "ja, will ich" ist das schon ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag. Hält sich der Anbietende dann nichtmehr oder nur teilweise an sein gemachtes Angebot ist das Betrug!
Betrug ist das nicht. *g* Aber grundsätzlich ist es schon so: Wenn man ein Angebot macht und der andere es annimmt, dann ist damit ein wirksamer Vertrag zustandegekommen. Das ist im übrigen nicht nur bei "Händlern" so, sondern bei jedem, auch bei zwei Privatpersonen.

Gilt das so auch bei Supermarkt-Prospekten?
Nein. Ein Supermarkt-Prospekt ist kein "echtes" Angebot im Sinne eines Angebots zum Abschluß eines Kaufvertrags. Nennt sich auch "offeratio ad offerendum", zu deutsch in etwa "Angebot, ein Angebot zu machen". Das heißt, wenn du in den Laden gehst und den Artikel aus dem Prospekt zur Kasse trägst, dann machst DU ein Angebot und der Laden (vertreten durch die Kassiererin) nimmt das an.

Aus diesem Grund hast du auch nicht automatisch einen Anspruch auf irgendein Zusatzgeschenk, auch wenn das im Prospekt stand. Selbst wenn es im übrigen im Laden stünde, wäre der Laden immer noch nicht verpflichtet, DEIN Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrags anzunehmen. Das heißt: Rein theoretisch kannst du mit einer Ware zur Kasse laufen, und die Kassiererin sagt: "Sorry, wir schließen keinen Vertrag mit Ihnen ab". Nennt sich Privatautonomie - niemand ist verpflichtet, einen Vertrag einzugehen. Einen Anspruch hast du erst dann, wenn DEIN Angebot angenommen wurde.

mmh, und wie ist es eigentlich mit dem Widerrufsrecht? Bei online-Geschäften habe ich ja ein 14-tägiges Widerrufsrecht (gegen Rückgabe der Ware, ist klar). Gilt das denn wenigstens bei "stationären" Supermärkten? bei Einzelhändlern auch?
Nein, jedenfalls nicht gesetzlich. Das Widerrufsrecht bei Verträgen über im Internet (oder auch im Katalog) bestellten Waren (nennt sich auch Fernabsatzverträge) gibt es deshalb, weil der Käufer in diesen Fällen ja nicht dieselbe Möglichkeit hat wie im Laden, die Ware zu prüfen, und weil er vielleicht auch übereilter und weniger überlegt kauft - das ist also eine rechtspolitische Entscheidung, den Käufer in diesen Fällen zu schützen. Kauft er im ganz normalen Supermarkt ein, ist er insofern nicht schutzwürdig. Er kann die Ware vorher in die Hand nehmen, sich anschauen, prüfen und sich ggf. auch gegen den Kauf entscheiden, wenn sie ihm doch nicht zusagt.

Daß viele Geschäfte dennoch ein "Rückgaberecht" (insbesondere bei Kleidung) anbieten, ist reine Kulanz. Gesetzlich verpflichtet ist dazu niemand.
 
S
Benutzer Gast
  • #7
Aus diesem Grund hast du auch nicht automatisch einen Anspruch auf irgendein Zusatzgeschenk, auch wenn das im Prospekt stand. Selbst wenn es im übrigen im Laden stünde, wäre der Laden immer noch nicht verpflichtet, DEIN Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrags anzunehmen. Das heißt: Rein theoretisch kannst du mit einer Ware zur Kasse laufen, und die Kassiererin sagt: "Sorry, wir schließen keinen Vertrag mit Ihnen ab". Nennt sich Privatautonomie - niemand ist verpflichtet, einen Vertrag einzugehen. Einen Anspruch hast du erst dann, wenn DEIN Angebot angenommen wurde.

Ich wünschte, so etwas wäre Allgemeinbildung. Es gibt sogar Kunden, die der Ansicht sind, sie würden etwas teures für 2,99 bekommen, weil sie heimlich die Preisschilder vertauscht haben. :ratlos:
 
Sternschnuppe_x
Benutzer10736  (40) Benutzer gesperrt
  • #8
Ich wünschte, so etwas wäre Allgemeinbildung. Es gibt sogar Kunden, die der Ansicht sind, sie würden etwas teures für 2,99 bekommen, weil sie heimlich die Preisschilder vertauscht haben. :ratlos:
:eek_alt: Nicht im Ernst, oder?! :-p

mmh, und wie ist es eigentlich mit dem Widerrufsrecht? Bei online-Geschäften habe ich ja ein 14-tägiges Widerrufsrecht (gegen Rückgabe der Ware, ist klar). Gilt das denn wenigstens bei "stationären" Supermärkten? bei Einzelhändlern auch?
Ach ja, nur zur Ergänzung: "Widerrufsrecht" ist in dem Zusammenhang nicht zu verwechseln mit "Mängelgewährleistung". Wenn deine Sache kaputt, nicht funktionsfähig, nicht wie vereinbart ist, DANN hast du natürlich auch beim Kauf im Supermarkt ein Recht darauf, daß der Mangel behoben wird bzw. du ggf. auch eine neue, mangelfreie Sache bekommst oder sogar ganz vom Vertrag zurücktreten kannst. Aber, wie gesagt, das gilt nur, wenn die Sache auch wirklich mangelhaft ist. "Paßt mir nicht" oder "gefällt mir doch nicht" ist kein Mangel und berechtigt nicht zum Rücktritt.
 
H
Benutzer28689  Verbringt hier viel Zeit
  • Themenstarter
  • #9
mist, muss ich also auf die Kulanz des Supermarktes hoffen. Wenigstens habe ich den Artikel ja nochnicht benutzt.

Der Kaufvertrag wird an der Kasse geschlossen.
aber doch ein Kaufvertrag auf Grundlage des Angebots im Prospekt?!?
...die Ware zu begutachten und zu entscheiden, ob sie den ausgewiesenen Preis wert ist,
d.h. wenn ich mir in der Elektroabteilung einen von den aufgebauten und angeschlossenen Fernsehern ausgucke, dann aber einen entsprechenden Karton (in der Annahme, dass da dieser Fernseher drin ist) mitnehme, bezahle und daheim dann aber feststelle, dass ein andere oder schlimmer noch dieser beschädigt ist habe ich juristisch auf gut deutsch die A-Karte?


@Sternschnuppe_x:
du sagst doch selbst: es ist ein Kaufvertrag zustandegekommen und wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten nicht erfüllt ist das doch Betrug?
 
XIII
Benutzer24257  Verbringt hier viel Zeit
  • #10
@Sternschnuppe_x:
du sagst doch selbst: es ist ein Kaufvertrag zustandegekommen und wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten nicht erfüllt ist das doch Betrug?

Ist es nicht. Betrug setzt afaik eine Schädigungsabsicht voraus.

d.h. wenn ich mir in der Elektroabteilung einen von den aufgebauten und angeschlossenen Fernsehern ausgucke, dann aber einen entsprechenden Karton (in der Annahme, dass da dieser Fernseher drin ist) mitnehme, bezahle und daheim dann aber feststelle, dass ein andere oder schlimmer noch dieser beschädigt ist habe ich juristisch auf gut deutsch die A-Karte?

Nein. Wenn der Falsche Fernseher geliefert wird oder der gar beschädigt ist, hast du einen Anspruch auf Gewährleistung. D.H. der Händler muß dann nachbessern und die vertraglich vereinbarte Leistung liefern. Diese Gewährleistung gilt 24 Monate, wobei nach 6 Monaten die Beweislast umgekehrt wird, soweit ich weiß, d.h. DU mußt nach 6 Monaten beweisen, daß der Fehler schon beim Kauf vorgelegen hat. Vorher muß der Händler beweisen, daß der Fehler NICHT schon beim Kauf vorgelegen hat. Beide Nachweise sind nicht ganz einfach, wie du dir wohl denken kannst. (diese Gewährleistung hast du kraft Gesetzes und sie ist nicht gleichzusetzen mit einer von wem auch immer gegebenen Garantie.)
 
H
Benutzer28689  Verbringt hier viel Zeit
  • Themenstarter
  • #11
die der Ansicht sind, sie würden etwas teures für 2,99 bekommen, weil sie heimlich die Preisschilder vertauscht haben. :ratlos:
Wenns unverhältnismäßig ist klar. Wenn man also ein Teil für 50,- Euro jetzt für 2,99 will.
Wenn aber ein Artikel im Prospekt zwar für 3,99 angeboten wird, im Laden dann aber ein Preisschild 2,99 draufklebt muss der Laden das dann doch auch für 2,999 hergeben? So war zumindest meine letzte Kentniss.
 
Sternschnuppe_x
Benutzer10736  (40) Benutzer gesperrt
  • #12
aber doch ein Kaufvertrag auf Grundlage des Angebots im Prospekt?!?
Nein. Der Kaufvertrag hat mit dem Prospekt REIN GAR NICHTS zu tun. Der Kaufvertrag besteht aus Angebot und Annahme. Angebot: DU trägst die Ware zur Kasse und sagst "ich würde das gerne kaufen", das heißt, DU machst ein Angebot. Die Kassiererin kassiert und nimmt damit dein Angebot an. Du zahlst den Kaufpreis und erfüllst damit deinen Teil des Vertrags. Sie gibt dir die Ware in die Hand und erfüllt damit ihren Teil des Vertrags.

Prospekte sind insoweit rechtlich gesehen schlicht und einfach unverbindlich. Wenn im Prospekt ein Druckfehler ist, geben die Läden auf Kulanz häufig dennoch die Ware zum günstigeren Preis heraus, aber, wie gesagt, das ist reine Kulanz, um sich nicht den Ruf zu ruinieren und die Kunden zu halten.

d.h. wenn ich mir in der Elektroabteilung einen von den aufgebauten und angeschlossenen Fernsehern ausgucke, dann aber einen entsprechenden Karton (in der Annahme, dass da dieser Fernseher drin ist) mitnehme, bezahle und daheim dann aber feststelle, dass ein andere oder schlimmer noch dieser beschädigt ist habe ich juristisch auf gut deutsch die A-Karte?
Nein. Dann hättest du immer noch einen Anspruch auf Erfüllung deines Kaufvertrags. Denn du hast deinen Vertrag ja erfüllt (indem du den Kaufpreis bezahlt hast), der Supermarkt aber nicht, denn er hätte dir ja auch einen Fernseher übergeben und übereignen müssen (und zwar genau den, auf den ihr euch geeinigt hattet), und das hat er nicht.

Wobei sich darüber streiten läßt, ob der Supermarkt mit einem falschen Fernseher jetzt gar nicht erfüllt hat oder eine mangelhafte Sache geliefert hat (mangelhaft bedeutet nämlich nicht nur "kaputt", sondern auch, daß sie nicht dem entspricht, was vereinbart war), so oder so hast du aber einen Anspruch auf das Fernsehmodell, das du auch bezahlt hast und über den es einen Kaufvertrag gibt, und zwar in unbeschädigter Form.

@Sternschnuppe_x:
du sagst doch selbst: es ist ein Kaufvertrag zustandegekommen und wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten nicht erfüllt ist das doch Betrug?
Nein. Betrug ist ein strafrechtlicher Tatbestand und im rechtlichen Sinne nicht das, was man im allgemeinen Sprachgebrauch als "Betrug" bezeichnen mag. Ganz grob gesagt setzt Betrug Folgendes heraus: Eine Irrtumserregung beim Opfer, die eine Täuschung hervorruft, woraufhin eine Vermögensverfügung des Opfers stattfindet, die wiederum zu einem Vermögensschaden führt, und bezüglich all dieser Merkmale braucht der Täter Vorsatz.

Es ist ein großer Unterschied, ob jemand einen Vertrag eingeht und von vornherein nie vorhat, zu leisten, sondern nur das Geld kassieren und abhauen will (mal salopp gesagt), oder ob jemand einen Vertrag eingeht und hinterher dann aus irgendeinem Grund nicht leistet, vielleicht weil er gar nicht mehr leisten KANN, warum auch immer. Nur weil ein eingegangener Vertrag nicht erfüllt wird, hat man noch LÄNGST keinen Betrug!
 
S
Benutzer Gast
  • #13
Wenns unverhältnismäßig ist klar. Wenn man also ein Teil für 50,- Euro jetzt für 2,99 will.
Wenn aber ein Artikel im Prospekt zwar für 3,99 angeboten wird, im Laden dann aber ein Preisschild 2,99 draufklebt muss der Laden das dann doch auch für 2,999 hergeben? So war zumindest meine letzte Kentniss.

Ich meinte, wenn im Laden ein Teil mit 50 Eur ausgezeichnet ist, dann kann man nicht einfach Preisschilder austauschen und der Ansicht sein, man bekomme das jetzt für 2,99. Klingt unglaublich, was sich manche Menschen denken, aber alles passiert.

Ein Supermarktprospekt stellt ein unverbindliches Angebot dar, das soll heißen, dass er nicht _verpflichtet_ ist, den Artikel zu dem Preis abzugeben (können ja auch Druckfehler im Prospekt sein oder die Konditionen haben sich kurzfristig geändert, sodass der Händler den Rabatt beim Großhandel doch nicht bekommt etc).

ABER: Ein Supermarkt wird sich sehr gut überlegen, ob er den Kunden verärgern will und den Artikel wohl dann auch günstiger abgeben. Einen Rechtsanspruch gibt es aber nicht .
 
Sternschnuppe_x
Benutzer10736  (40) Benutzer gesperrt
  • #14
Wenns unverhältnismäßig ist klar. Wenn man also ein Teil für 50,- Euro jetzt für 2,99 will.
Wenn aber ein Artikel im Prospekt zwar für 3,99 angeboten wird, im Laden dann aber ein Preisschild 2,99 draufklebt muss der Laden das dann doch auch für 2,999 hergeben? So war zumindest meine letzte Kentniss.
Nein, muß er nicht (glaube ich jedenfalls). Der Vertrag wird an der Kasse geschlossen, und auch die Preisschilder im Laden sind insoweit nur unverbindliche Angaben, ebenso wie die Preise im Prospekt. Natürlich wird ein Laden in der Praxis bei so einem Versehen bei der Auszeichnung die Ware mit gewisser Wahrscheinlichkeit doch zu diesem Preis verkaufen, um den Kunden nicht zu verärgern, aber MÜSSEN tut er das nicht. Er MUSS ja prinzipiell gar nichts verkaufen, wenn er nicht will. Begründung siehe oben.
 
H
Benutzer28689  Verbringt hier viel Zeit
  • Themenstarter
  • #15
Betrug setzt afaik eine Schädigungsabsicht voraus.
Ist die Nichterfüllung eines Anbieters seines Angebotes nicht automatisch eine Schädigungsabsicht?
gutes Stichwort, bin ich gleich beim nächsten :drool: nämlich wie ist es mit einer Angebotsgarantie o.ä. die der Supermarkt auf alle seine Artikel gibt, geht sowas "vor gesetzliche Regelungen"? Ich denke mal nein.
 
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H
Benutzer28689  Verbringt hier viel Zeit
  • Themenstarter
  • #36
etwas übertrieben, sich im Vorhinein schon "aufzuregen",
wie gesagt: meine Lebenserfahrung (und damit -einstellung) ist eine andere. Das aber jetzt im einzelnen auszuführen würde wieder Seiten füllen und am Ende wäre ich nur wieder missverstanden und alle würden auf mir runhacken.
Wegen 40 Kaffeepads in Holzschachtel hätte ich wohl ... eher mit den Schultern gezuckt und gesagt "schade",
Du vielleicht, aber ich lasse so etwas nicht mit mir machen!
Dann hätten sie nämlich dazuschreiben können wenn weg, dann weg. Dafür haben sie nämlich extra ein Logo "im Petto", das sie auchschon bei anderen Artikeln abgedruckt haben.
Wenn sie nämlich einmal damit durchkommen "schludern" sie beim nächstenmal erst recht: Unsere Kunden beschweren sich ja nicht.
wenn ich denke, dass ich die Kaffeemaschine anderswo dann günstiger bekomme.
Das nicht, aber die 40 Pads sind meiner Meinung nach schon ein Mehrwert, für den sich der Aufwand lohnt. BTW: diese Woche ist die gleiche Maschine wieder im Angebot zum gleichen Preis. Nur ist diesmal ein Reisegutschein dabei.
Dass Sonderangebote manchmal ratzfatz weg sind oder irgendwas nicht klappt, finde ich nicht so wahnsinnig dramatisch, da gibt es anderes, worüber ich mich aufrege :zwinker:.
Ja, aber s.o.
 
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E
Benutzer42415  Verbringt hier viel Zeit
  • #43
Aber als juristischer Laie im Supermarkt einen auf dicke Hose zu machen und mit Begriffen um sich zu werfen...Bitte tu es nicht - was dabei herauskommt wird im Offtopic immer wieder wunderbar gezeigt:zwinker: !
das kommt wirklich dumm. besser: gleich auf den anwalt verweisen
 
rowan
Benutzer39498  Planet-Liebe ist Startseite
  • #44
@Sternschnuppe: Schade das es schon jemand anderes geschrieben hat, aber bei "offeratio ad offerendum" musste ich echt lachen :grin: Ich studiere Rechtswissenschaften ja nur im "Nebenfach", hab dieses Semester nur spezielle Rechtsgebiete (BGB durchackern) und Rechtsphilosophie.. aber DAS weiß ich auch :grin:

Hier haben einige schon ziemlich gut erklärt wie die Sachlage aussieht.. Wichtig ist vllt. auch zu wissen das bei der Nachbesserung grundsätzlich der Käufer das Wahlrecht hat, NICHT der Verkäufer. Also nix von wegen "dreimal nachbessern und danach bekommen sie Ersatzware" - auch wenn das in den AGB stehen sollte, ist es Humbug. Man kann z.B. auch Minderung verlangen, dieser muss allerdings der Verkäufer zustimmen (Minderung kann nie einseitig geschehen). Die Anspruchsgrundlage dafür hab ich grad nicht auf Lager, dafür studier ich noch nicht lang genug :tongue:

@Mario'87: Na, wer hats gesagt: "There is no such thing as a free lunch" :tongue:
 
H
Benutzer28689  Verbringt hier viel Zeit
  • Themenstarter
  • #45
apropos Anwalt: müsste meinen bei solchen Sachen hinterher der Verkäufer bezahlen, wenn sich halt rausstellt, dass ich recht habe?
Man hört ja in diesen Gerichtsshows immerwieder, die Kosten des Angeklagten fallen dem Kläger zur Last. bzw. der angeklagte wird [...] verurteilt, ihm fallen die Kosten [...] des Klägers zur Last.
 
H
Benutzer28689  Verbringt hier viel Zeit
  • Themenstarter
  • #46
schlüürf heute kam ja die Vielfaltbox schlüürf :smile: aber ist ja garkein Holzkistchen :cry: schlüürf, nur doppelter Karton schlüürf aber naja schlüürf einem geschenkten Gaul soll man ja bekanntlich nicht ins Maul schauen schlüürf wichtig warn ja nur die 40 Kaffeepads schlüürf
Wollt ihr ne Tasse mitschlürfen?
 
rowan
Benutzer39498  Planet-Liebe ist Startseite
  • #47
apropos Anwalt: müsste meinen bei solchen Sachen hinterher der Verkäufer bezahlen, wenn sich halt rausstellt, dass ich recht habe?
Man hört ja in diesen Gerichtsshows immerwieder, die Kosten des Angeklagten fallen dem Kläger zur Last. bzw. der angeklagte wird [...] verurteilt, ihm fallen die Kosten [...] des Klägers zur Last.

Wird dem Kläger zu 100% Recht zugesprochen (z.B. bei einem Schadensersatzfall: wenn du die komplette Summe, die du bekommen wolltest, auch bekommst), trägt der Gegner die Verfahrenskosten komplett. Wenn du nur teilweise gewinnst (also z.B. von 1000 Euro nur 500 zugesprochen bekommst), werden die Kosten dementsprechend aufgeteilt. Du kannst also auch Pech haben und "gewinnen", aber nur 1/4 der Summe zugesprochen bekommen - dann musst du 3/4 der Kosten tragen.

Richter raten deshalb immer zu einer außergerichtlichen Einigung bzw. zu einem Vergleich. Das Risiko ist doch recht hoch das du mehr verlierst als gewinnst.
 
H
Benutzer28689  Verbringt hier viel Zeit
  • Themenstarter
  • #48
aha, vielen Dank auch :smile:
 
M
Benutzer73474  (37) Verbringt hier viel Zeit
  • #49
zumal die gerichts- und anwaltskosten regelmäßig den eigentlichen streitwert überschreiten, und man so oder so (selbst, wenn man gewinnt), die kosten des eigenen anwalts tragen muss. gerichtsverfahren, bei denen ein urteil angestrebt wird (also eben kein vergleich) lohnt sich erst ab einem gewissen wert. alles andere ist rausgeschmissenes geld.

hätte ich aber nicht gedacht, dass sich relativ viele, wenn auch jura-light (nichts für ungut thedetroiter :tongue:) antworten, vor allem so qualifiziert :zwinker:


mit der aufteilung der kosten einen verfahrens stimmt im groben. dazu gibt es tabellen, wo steht, bei welchem streitwert jede partei wieviel zu tragen hat. dieser wert heißt quote, nach dem zu bestimmen ist, wie viel kläger und beklagter zu zahlen hat.

@thedetroiter: die anspruchsgrundlage für nachbesserung bei sachmnängeln bestimmt sich aus §437 I i.V.m. §434 BGB. Hilfsweise besteht auch Anspruch auf MInderung (weniger bezahlen) aus § 437 II i.V.m. §§ 434,441 BGB oder eben ganz vom Vertrag zurücktreten nach §§437II, 434, 323,346ff. BGB

Bzgl. "wenn es in den agb steht" - diese klausel ist sowieso nach §305ff fraglich, ob sie im entsprechenden falle nicht ausgeschlossen ist. aber dazu müsste man hier eine agb prüfung anstreben, die einige seiten umfassen würde :grin:

aber gut aufgepasst hast du, respekt :cool1:
 
M
Benutzer73474  (37) Verbringt hier viel Zeit
  • #51
schieb mal ne tasse rüber. bin zwar bestimmt vonm geschlecht nicht das, was du dir von einer kafeebekanntschaft wünschst, aber vielleicht stehen die mädels ja auf ein spendables herz :grin:
 
H
Benutzer28689  Verbringt hier viel Zeit
  • Themenstarter
  • #52
Ob Mädel oder Bub ist mir mittlerweile eigentlich egal, denn bei Ftauen habe ich ja sowieso keine Chance.

In der Vielfaltbox steht jetzt zur Auswahl: Colombia Blend, Sumatra Blend, Kenya Blend, Dark Roast atrong, Roast medium, Vienna, Rio de Janeiro, Sevilla, Cafeinevrij (entkofffeiniert) oder Roast mild.

edit: ich geh jetzt erstma ins Schwimmbad.
 
M
Benutzer73474  (37) Verbringt hier viel Zeit
  • #53
Ob Mädel oder Bub ist mir mittlerweile eigentlich egal, denn bei Ftauen habe ich ja sowieso keine Chance.

na wer so denkt, hat dringend mal einen kaffee unter männern nötig :grin:

ich nehm roast medium :zwinker:
 
H
Benutzer28689  Verbringt hier viel Zeit
  • Themenstarter
  • #54
brrrhrr tschhh bittesehr der Herr
 
rowan
Benutzer39498  Planet-Liebe ist Startseite
  • #55
zumal die gerichts- und anwaltskosten regelmäßig den eigentlichen streitwert überschreiten, und man so oder so (selbst, wenn man gewinnt), die kosten des eigenen anwalts tragen muss. gerichtsverfahren, bei denen ein urteil angestrebt wird (also eben kein vergleich) lohnt sich erst ab einem gewissen wert. alles andere ist rausgeschmissenes geld.

hätte ich aber nicht gedacht, dass sich relativ viele, wenn auch jura-light (nichts für ungut thedetroiter :tongue:) antworten, vor allem so qualifiziert :zwinker:


mit der aufteilung der kosten einen verfahrens stimmt im groben. dazu gibt es tabellen, wo steht, bei welchem streitwert jede partei wieviel zu tragen hat. dieser wert heißt quote, nach dem zu bestimmen ist, wie viel kläger und beklagter zu zahlen hat.

@thedetroiter: die anspruchsgrundlage für nachbesserung bei sachmnängeln bestimmt sich aus §437 I i.V.m. §434 BGB. Hilfsweise besteht auch Anspruch auf MInderung (weniger bezahlen) aus § 437 II i.V.m. §§ 434,441 BGB oder eben ganz vom Vertrag zurücktreten nach §§437II, 434, 323,346ff. BGB

Bzgl. "wenn es in den agb steht" - diese klausel ist sowieso nach §305ff fraglich, ob sie im entsprechenden falle nicht ausgeschlossen ist. aber dazu müsste man hier eine agb prüfung anstreben, die einige seiten umfassen würde :grin:

aber gut aufgepasst hast du, respekt :cool1:

Ich studier ja auch nicht Jura, sondern Communication and Cultural Management.. :cool1: Aber wir haben das ganze Semester über Vertragsrecht gehabt, mein Prof ist Richter.

Wars denn wenigstens nicht falsch was ich gesagt habe? *g* Die Anspruchsgrundlagen-Paragraphen dürfen wir uns im BGB markieren mit Verweise auf andere Paragraphen.. :smile:
 
M
Benutzer73474  (37) Verbringt hier viel Zeit
  • #56
verweise und anstreiche mache ich auch - hilft einfach. aber prinzipiell war nichts falsch :grin: hast eben gut aufgepasst...

was macht man als communication manager?
 
rowan
Benutzer39498  Planet-Liebe ist Startseite
  • #57
Nix communication manager :grin: managementorientierte Kommunikations-und Kulturwissenschaften nennt sich das. Und da ich in den ersten beiden Semestern auch noch "Public Management und Governance" und "Corporate Management and Economics" studiere (bzw. die Grundlagen davon) bin ich dann ein sogenannter spezialisierungsfähiger Generalist :grin: Soll heißen, ich kann mir so ziemlich aussuchen was ich machen will.
 
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