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An alle mit einer Aktenordnung zur Hand. Brauche Hilfe

T
Benutzer10541  Verbringt hier viel Zeit
  • #1
Hallo zusammen.

Ich brauche eure Hilfe.
Ich schreibe Mittwoch Prüfung und meiner gesamten Gruppe ist ein fehlendes Element in unseren Aufzeichnungen aufgefallen.

Wir haben nur den Hinweis aus § 13 Abs. 2 AktO gefunden.
Kann mir jemand sagen/aufschreiben was da drin steht?
Es geht um den Inhalt des Zivilprozessregisters.

Bitte, bitte helft mir/uns.

Tres
 
T
Benutzer52196  (55) Verbringt hier viel Zeit
  • #2
Meinste das hier? Ansonsten ist's recht schnell zu googeln.

§ 13
Aktenausgabe
(1)
Die Akten sind grundsätzlich nur für den dienstlichen Gebrauch bestimmt. Der Aktenverwalter
darf sie nur zu Bearbeitungszwecken in den Geschäftsgang geben. Unbefugt und ohne Unter-
richtung des Aktenverwalters dürfen Akten aus der Schriftgutablage nicht entnommen werden.
(2)
Abgeheftete Schriftstücke dürfen nur in Ausnahmefällen und unter Beteiligung des Aktenver-
walters den Akten entnommen werden. In den Akten ist die Entnahme durch Einfügen eines
Hinweisblattes zu belegen, das die Bezeichnung des Schriftstücks, das Ausgabedatum und
den Namen des Entleihers ausweisen muss. Die Rückgabe ist vom Aktenverwalter durch
Fristsetzung zu überwachen.
(3)
Der Verbleib der zu Bearbeitungszwecken in den Geschäftsgang gegebenen Akten muß je-
derzeit feststellbar sein. Ob der Aktenverwalter dazu besonderer Nachweise bedarf, richtet
sich nach den praktischen Erfordernissen. Bei Sachbearbeiter-Aktenablagen wird ein solcher
Nachweis nur erforderlich sein, wenn die Akten über einen bestimmten Bearbeiterkreis hinaus
weiterzuleiten sind. In diesen Fällen muß bei Gruppen-Aktenablagen und zentralen Aktenab-
lagen vom Aktenverwalter zu Überwachungszwecken ein förmlicher Nachweis geführt werden.
Zum Nachweis dienen Fehlkarten, die über die Aktennummer, das Ausgabedatum und den
Empfänger Auskunft geben und an der Stelle der Akten aufbewahrt werden.
(4)
An andere Dienststellen der öffentlichen Verwaltung sowie an Gerichte dürfen Akten nur auf
schriftliche Anordnung herausgegeben werden. Das gleiche gilt, wenn zu dienstlichen Zwe-
cken Akten ausnahmsweise an außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehende Stellen oder
an Privatpersonen ausgeliehen werden sollen. Der Nachweis des Verbleibs der ausgegebe-
nen Akten ist durch Fehlkarten (Absatz 3) zu führen. Die Rückgabe ist außerdem durch Frist-
setzung zu überwachen. Bei der Rückgabe sind die Akten auf ihre Vollständigkeit zu prüfen.

Quelle: Link wurde entfernt
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
T
Benutzer10541  Verbringt hier viel Zeit
  • Themenstarter
  • #3
Also ich weiß nicht, was das für eine AktO ist im Link - steht drüber, ich weiß, aber die AktO die ich mal gesehen habe, hatte deutlich mehr als 21 Paragraphen.

Kann mir denn sonst jemand helfen und mir eine Auflistung geben von den Sachen, die ins Zivilprozessregister gehören? Das wäre die Hauptsache, die von Belang ist. Der Paragraph stand da nur irgendwie auf dem Zettel in der Nähe bei meinem Kollegen.

@ thomHH68
Trotzdem danke für deinen Versuch zu helfen :smile: .
 
T
Benutzer52196  (55) Verbringt hier viel Zeit
  • #4
Hab ja auch nur einen Teil aus der Quelle gecopied & gepasted. Es ist aber vllt. auch am besten, wenn Du - wenn die Gelegenheit noch da ist - selbst recherchierst.
Aber dennoch: gern geschehen (wenn schon der "Schönfelder" nix darüber drinstehen hat).
 
T
Benutzer10541  Verbringt hier viel Zeit
  • Themenstarter
  • #5
Hab weiterhin mit Google nichts gefunden.

Weiß noch jemand was?
 
T
Benutzer10541  Verbringt hier viel Zeit
  • Themenstarter
  • #6
Ok, ich hab die Liste jetzt endlich bekommen.
Dann kann das Lernen frisch und freudig weitergehen.

Bis dann
Tres

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